====== Einheitliche Wirkung des europäischen Patents ====== **Artikel 3 (1) [[Einheitlicher Patentschutz|Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]]**: Ein [[Europäisches Patent]], das mit den gleichen Ansprüchen für alle [[Teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] erteilt wurde, hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sofern seine einheitliche Wirkung in dem [[Register]] für den [[Einheitlicher Patentschutz|einheitlichen Patentschutz]] eingetragen wurde. Ein Europäisches Patent, das mit unterschiedlichen Ansprüchen für verschiedene teilnehmende Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat keine einheitliche Wirkung. **Artikel 3 (2) [[Einheitlicher Patentschutz|Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]]**: Ein [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]] hat einen einheitlichen Charakter. Es bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen [[Teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]]. Es kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Es kann im Hinblick auf die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten lizenziert werden. **Artikel 3 (3) [[Einheitlicher Patentschutz|Verordnung (EU) Nr. 1257/2012]]**: Die einheitliche Wirkung eines [[Europäisches Patent|Europäischen Patents]] gilt in dem Umfang als nicht eingetreten, in dem das Europäische Patent für nichtig erklärt oder beschränkt wurde. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Einheitlicher Patentschutz]]