====== Durchsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ====== ** Artikel 11 der Richtlinie 2005/29/EG** (1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen. Diese Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, einschließlich Mitbewerbern, gestatten, a) gerichtlich gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen und/oder b) gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten, die für die Entscheidung über Beschwerden oder für die Einleitung eines geeigneten gerichtlichen Verfahrens zuständig ist. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2005/29/EG -> [[Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken]] \\ Beschreibt die Mittel und Rechtsvorschriften, die zur Durchsetzung der Richtlinie bereitgestellt werden müssen.