====== Transparenzpflichten ====== Artikel 50 [-> [[Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme]]] der [[KI-Verordnung]] legt die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme fest, insbesondere hinsichtlich der Interaktion mit natürlichen Personen und der Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte. Erwägungsgrund 132 der [[KI-Verordnung]] betont, dass bestimmte KI-Systeme, die mit natürlichen Personen interagieren oder Inhalte erzeugen, ein besonderes Risiko in Bezug auf Identitätsbetrug oder Täuschung darstellen können. Um diesen Risiken zu begegnen, sollten solche Systeme besonderen [[Transparenzpflichten]] unterliegen, unabhängig davon, ob sie als hochriskant eingestuft werden. Insbesondere sollte natürlichen Personen mitgeteilt werden, dass sie es mit einem KI-System zu tun haben, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Bei der Umsetzung dieser Pflicht sollten die Merkmale von natürlichen Personen berücksichtigt werden, die aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung schutzbedürftigen Gruppen angehören, soweit das KI-System auch mit diesen Gruppen interagieren soll. Darüber hinaus sollte natürlichen Personen mitgeteilt werden, wenn sie KI-Systemen ausgesetzt sind, die durch die Verarbeitung ihrer biometrischen Daten die Gefühle oder Absichten dieser Personen identifizieren oder ableiten oder sie bestimmten Kategorien zuordnen können. Diese Informationen und Mitteilungen sollten für Menschen mit Behinderungen in entsprechend barrierefrei zugänglicher Form bereitgestellt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 50 -> [[Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme]] \\ Legt die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme fest, insbesondere hinsichtlich der Interaktion mit natürlichen Personen und der Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte.