====== Transparenz bei direkter Interaktion mit KI-Systemen ====== Artikel 50 (1) der [[KI-Verordnung]] regelt, dass Anbieter sicherstellen müssen, dass natürliche Personen informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren, außer wenn dies offensichtlich ist. **Artikel 50 (1)** Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Diese Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, wenn geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen, es sei denn, diese Systeme stehen der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung. ===== siehe auch ===== Artikel 50 -> [[Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme]] \\ Legt die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme fest, insbesondere hinsichtlich der Interaktion mit natürlichen Personen und der Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte.