====== Bereitstellung von Informationen über KI-Systeme ====== Artikel 50 (5) der [[KI-Verordnung]] stellt sicher, dass die in den vorherigen Absätzen genannten Informationen klar und eindeutig bereitgestellt werden. **Artikel 50 (5)** Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. ===== siehe auch ===== Artikel 50 -> [[Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme]] \\ Legt die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme fest, insbesondere hinsichtlich der Interaktion mit natürlichen Personen und der Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte.