====== Die Kanzlei ====== **Artikel 10 (1) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Beim [[Das Berufungsgericht|Berufungsgericht]] wird eine __Kanzlei__ eingerichtet. Sie wird vom [[Kanzler]] geleitet und nimmt die ihr durch die [[Satzung]] zugewiesenen Aufgaben wahr. Vorbehaltlich der in [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|diesem Übereinkommen]] festgelegten Bedingungen und der [[Verfahrensordnung]] ist das von der Kanzlei geführte [[Register]] öffentlich zugänglich. **Artikel 10 (2) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ An allen Kammern des [[Das Gericht erster Instanz|Gerichts erster Instanz]] werden __Nebenstellen der Kanzlei__ eingerichtet. **Artikel 10 (3) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Die Kanzlei führt Aufzeichnungen über alle vor dem [[Gericht]] verhandelten Verfahren. Nach der Einreichung unterrichtet die betreffende Nebenstelle die Kanzlei über jedes Verfahren. **Artikel 10 (4) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Das [[Gericht]] ernennt im Einklang mit Artikel 22 der [[Satzung]] [-> [[Ernennung und Entlassung des Kanzlers]] den Kanzler und legt Bestimmungen zu dessen Amtsführung fest. §§ 6 - 14 (Kapitel II) -> [[Institutionelle Bestimmungen]] \\ §§ 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\