====== Das Berufungsgericht ====== **Artikel 9 (1) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Jeder Spruchkörper des __Berufungsgerichts__ tagt in einer multinationalen Zusammensetzung aus fünf Richtern. Er besteht aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]] sind, und zwei technisch qualifizierten Richtern, die über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet der Technik verfügen. Die technisch qualifizierten Richter werden dem Spruchkörper vom [[Präsident des Berufungsgerichts|Präsidenten des Berufungsgerichts]] aus dem [[Richterpool]] gemäß Artikel 18 zugewiesen. **Artikel 9 (2) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Ungeachtet des Absatzes 1 besteht ein Spruchkörper, der mit Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i [-> [[Zuständigkeit des Gerichts]]] befasst ist, aus drei rechtlich qualifizierten Richtern, die Staatsangehörige unterschiedlicher [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]] sind. **Artikel 9 (3) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Den Vorsitz in jedem Spruchkörper des Berufungsgerichts führt ein rechtlich qualifizierter Richter. **Artikel 9 (4) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Die Spruchkörper des Berufungsgerichts werden im Einklang mit der [[Satzung]] gebildet. **Artikel 9 (5) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg. §§ 6 - 14 (Kapitel II) -> [[Institutionelle Bestimmungen]] \\ §§ 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\