====== Binnenmarkt ====== ** Artikel 4 der Richtlinie 2005/29/EG** Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2005/29/EG -> [[Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken]] \\ Schützt den Binnenmarkt vor Beschränkungen aufgrund unlauterer Geschäftspraktiken.