====== Bewertung ====== Artikel 18 der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] regelt die Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. Art. 18 (1) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten]] \\ Erfordert von den Mitgliedstaaten die Vorlage eines Berichts über die Umsetzung der Richtlinie. Art. 18 (2) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Unterstützung der Kommission bei der Berichterstellung]] \\ Regelt die Unterstützung der Kommission durch die Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Bewertungsberichts. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel IV -> [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums#Kapitel IV: Verhaltenskodizes und Verwaltungszusammenarbeit|Verhaltenskodizes und Verwaltungszusammenarbeit]] \\ Fördert die Entwicklung von Verhaltenskodizes und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.