====== Beweise ====== Artikel 6 der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] regelt die Vorlage und Sicherung von Beweismitteln zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Art. 6 (1) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Anordnung zur Vorlage von Beweismitteln]] \\ Ermöglicht den Gerichten, die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei anzuordnen. Art. 6 (2) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Übermittlung von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen]] \\ Erlaubt die Anordnung der Übermittlung von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen bei gewerblichen Rechtsverletzungen. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 2 -> [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums#Abschnitt 2: Beweise|Beweise]] \\ Regelt die Vorlage und Sicherung von Beweismitteln zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.