====== Art. 8 der Verordnung (EG) 1924/2006 ====== Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.((BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe)) Im Anhang der Verordnung ist geregelt, dass die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumarm/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig ist, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.((BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe)) ===== siehe auch ===== Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 -> [[Health-Claims-Verordnung]] (HCVO) \\ Regelt die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln innerhalb der Europäischen Union, um Verbraucher vor irreführenden Aussagen zu schützen.