====== Beschränkungen durch Mitgliedstaaten ====== Artikel 2 (7) der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) erlaubt Mitgliedstaaten, die Verwendung von Biozidprodukten in der Trinkwasserversorgung zu beschränken oder zu verbieten. **Artikel 2 (7) BPR** Die Bestimmungen dieser Verordnung hindern die Mitgliedstaaten keinesfalls daran, die Verwendung von Biozidprodukten in der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu beschränken oder zu verbieten. ===== siehe auch ===== Artikel 2 BPR -> [[Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung]] \\ Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.