====== Bereitstellung auf dem Markt ====== Artikel 3 (1) Buchst. i der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) definiert, was unter Bereitstellung auf dem Markt zu verstehen ist. **Artikel 3 (1) Buchst. i BPR** Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidprodukts oder einer behandelten Ware zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. ===== siehe auch ===== Artikel 3 BPR -> [[Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.