====== Behandelte Waren ====== Artikel 3 (1) Buchst. l der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) definiert, was behandelte Waren sind. **Artikel 3 (1) Buchst. l BPR** Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „behandelte Waren“ alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden. ===== siehe auch ===== Artikel 3 BPR -> [[Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.