====== Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung ====== Artikel 2 (1) der [[REACH-Verordnung]] definiert die Stoffe und Szenarien, die nicht unter die Verordnung fallen, wie radioaktive Stoffe und nicht-isolierte Zwischenprodukte. **Artikel 2 (1) REACH-Verordnung** Diese Verordnung gilt nicht für a) radioaktive Stoffe im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom; b) Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen; c) nicht-isolierte Zwischenprodukte; d) die Beförderung gefährlicher Stoffe im Verkehr. ===== siehe auch ===== Artikel 2 REACH-Verordnung -> [[Anwendung]] \\ Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.