====== Ausnahmen im Interesse der Landesverteidigung ======
====== Ausnahmen im Interesse der Landesverteidigung ======
Artikel 2 (3) der [[REACH-Verordnung]] erlaubt Mitgliedstaaten, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
**Artikel 2 (3) REACH-Verordnung**
Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn das im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
Artikel 2 (8) der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) erlaubt Ausnahmen von der Verordnung im Interesse der Landesverteidigung.
**Artikel 2 (8) BPR**
Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Biozidprodukte als solche oder in behandelten Waren Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
===== siehe auch =====
Artikel 2 BPR -> [[Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung]] \\
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.
Artikel 2 REACH-Verordnung -> [[Anwendung]] \\
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.