====== Ausnahmen im Interesse der Landesverteidigung ====== ====== Ausnahmen im Interesse der Landesverteidigung ====== Artikel 2 (3) der [[REACH-Verordnung]] erlaubt Mitgliedstaaten, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. **Artikel 2 (3) REACH-Verordnung** Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Stoffe Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn das im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Artikel 2 (8) der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) erlaubt Ausnahmen von der Verordnung im Interesse der Landesverteidigung. **Artikel 2 (8) BPR** Die Mitgliedstaaten dürfen in besonderen Fällen für bestimmte Biozidprodukte als solche oder in behandelten Waren Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. ===== siehe auch ===== Artikel 2 BPR -> [[Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung]] \\ Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten. Artikel 2 REACH-Verordnung -> [[Anwendung]] \\ Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.