====== Ausnahmen für Zwischenprodukte ====== Artikel 2 (8) der [[REACH-Verordnung]] erläutert die Ausnahmen für standortinterne und transportierte isolierte Zwischenprodukte. **Artikel 2 (8) REACH-Verordnung** Standortinterne isolierte Zwischenprodukte und transportierte isolierte Zwischenprodukte sind ausgenommen von a) Titel II Kapitel 1 (mit Ausnahme der Artikel 8 und 9) und b) Titel VII. ===== siehe auch ===== Artikel 2 REACH-Verordnung -> [[Anwendung]] \\ Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.