====== Ausnahmen für bestimmte Stoffe ====== Artikel 2 (7) der [[REACH-Verordnung]] beschreibt Stoffe, die von den Titeln II, V und VI ausgenommen sind, wie in Anhang IV und V aufgeführte Stoffe. **Artikel 2 (7) REACH-Verordnung** Ausgenommen von den Titeln II, V und VI sind a) in Anhang IV aufgeführte Stoffe; b) unter Anhang V fallende Stoffe; c) nach Titel II registrierte Stoffe, die wieder eingeführt werden; d) nach Titel II registrierte Stoffe, die in der Gemeinschaft zurückgewonnen werden. ===== siehe auch ===== Artikel 2 REACH-Verordnung -> [[Anwendung]] \\ Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.