====== Ausnahmen für bestimmte Produkte ====== Artikel 2 (5) der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) definiert, welche Produkte von der Verordnung ausgenommen sind. **Artikel 2 (5) BPR** Diese Verordnung gilt nicht für: a) Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel verwendet werden; b) Biozidprodukte, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden. ===== siehe auch ===== Artikel 2 BPR -> [[Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung]] \\ Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.