====== Anwendungsbereich der Verordnung ====== Artikel 2 (1) der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) definiert die Biozidprodukte und behandelten Waren, die unter die Verordnung fallen. **Artikel 2 (1) BPR** Diese Verordnung gilt für Biozidprodukte und behandelte Waren. Anhang V enthält eine Liste der unter diese Verordnung fallenden Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung. ===== siehe auch ===== Artikel 2 BPR -> [[Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung]] \\ Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.