====== Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ====== Artikel 3 der [[Fluggastrechteverordnung]] (EG) Nr. 261/2004 legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und beschreibt, auf welche Flüge und Fluggäste die Verordnung anzuwenden ist. Sie erläutert auch Ausnahmen, in denen die Verordnung nicht gilt. Artikel 3 (1) -> [[Anwendungsbereich der Verordnung auf Flüge und Fluggäste]] \\ Die Verordnung gilt für Flüge von und zu Flughäfen in der EU sowie unter bestimmten Bedingungen für Flüge von Drittstaaten. Artikel 3 (2) -> [[Bedingungen für die Anwendung der Verordnung]] \\ Die Verordnung gilt unter der Bedingung, dass Fluggäste eine bestätigte Buchung haben und sich rechtzeitig zur Abfertigung einfinden. Artikel 3 (3) -> [[Ausnahmen für kostenlose oder ermäßigte Tickets]] \\ Fluggäste, die kostenlos oder zu einem nicht öffentlichen Tarif reisen, fallen nicht unter diese Verordnung. Artikel 3 (4) -> [[Anwendung auf motorisierte Luftfahrzeuge mit festen Tragflächen]] \\ Die Verordnung gilt nur für Passagiere, die mit motorisierten Luftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden. Artikel 3 (5) -> [[Geltung für ausführende Luftfahrtunternehmen]] \\ Die Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die die betroffenen Flüge durchführen. Artikel 3 (6) -> [[Beziehung zur Pauschalreiserichtlinie]] \\ Diese Verordnung lässt die bestehenden Fluggastrechte aus der Pauschalreiserichtlinie unberührt. ===== siehe auch ===== Verordnung (EG) Nr. 261/2004 -> [[Fluggastrechteverordnung]] \\ Schützt die Rechte der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung.