====== Anwendungsbereich ====== Artikel 2 der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] definiert den Anwendungsbereich der Richtlinie und stellt klar, welche Rechte und Bestimmungen von der Richtlinie erfasst werden. Art. 2 (1) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Anwendung auf Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums]] \\ Beschreibt die Anwendung der Richtlinie auf Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums. Art. 2 (2) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Unberührtheit besonderer Bestimmungen]] \\ Stellt sicher, dass besondere Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechte und Ausnahmen unberührt bleiben. Art. 2 (3) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften]] \\ Definiert, welche anderen Rechtsvorschriften von der Richtlinie unberührt bleiben. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel I, Abschnitt 1 -> [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums#KAPITEL I: ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH|Ziel und Anwendungsbereich]] \\ Definiert den Gegenstand und den Anwendungsbereich der Richtlinie.