====== Anwendung ====== Artikel 2 der [[REACH-Verordnung]] legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen. Artikel 2 (1) REACH-Verordnung -> [[Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung]] \\ Definiert die Stoffe und Szenarien, die nicht unter die Verordnung fallen, wie radioaktive Stoffe und nicht-isolierte Zwischenprodukte. Artikel 2 (2) REACH-Verordnung -> [[Abfall als nicht erfasster Stoff]] \\ Klarstellung, dass Abfall nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne der Verordnung gilt. Artikel 2 (3) REACH-Verordnung -> [[Ausnahmen im Interesse der Landesverteidigung]] \\ Erlaubt Mitgliedstaaten, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Artikel 2 (4) REACH-Verordnung -> [[Unberührtheit anderer Rechtsakte]] \\ Stellt klar, dass die Verordnung unbeschadet anderer Gemeinschaftsrechtsakte gilt, wie Arbeits- und Umweltschutzvorschriften. Artikel 2 (5) REACH-Verordnung -> [[Ausnahmen für bestimmte Verwendungen]] \\ Listet Verwendungen auf, bei denen die Titel II, V, VI und VII nicht gelten, wie in Arzneimitteln und Lebensmitteln. Artikel 2 (6) REACH-Verordnung -> [[Ausnahmen für Endverbraucherprodukte]] \\ Definiert, welche für den Endverbraucher bestimmten Gemische von Titel IV ausgenommen sind. Artikel 2 (7) REACH-Verordnung -> [[Ausnahmen für bestimmte Stoffe]] \\ Beschreibt Stoffe, die von den Titeln II, V und VI ausgenommen sind, wie in Anhang IV und V aufgeführte Stoffe. Artikel 2 (8) REACH-Verordnung -> [[Ausnahmen für Zwischenprodukte]] \\ Erläutert die Ausnahmen für standortinterne und transportierte isolierte Zwischenprodukte. Artikel 2 (9) REACH-Verordnung -> [[Ausnahmen für Polymere]] \\ Stellt klar, dass Titel II und VI nicht für Polymere gelten. ===== siehe auch ===== REACH-Verordnung, Titel I, Kapitel 1 -> [[REACH-Verordnung#Kapitel 1: Ziel, Geltungsbereich und Anwendung|Ziel, Geltungsbereich und Anwendung]] \\ Legt die allgemeinen Ziele und den Anwendungsbereich der Verordnung fest, einschließlich der Ausnahmen und spezifischen Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.