====== Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung ====== ==== Art. 8 Abs. 1 c FluggastrechteVO ==== Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht.((BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 50/22)) ===== siehe auch ===== Verordnung (EG) Nr. 261/2004 -> [[Fluggastrechteverordnung]] \\ Schützt die Rechte der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung.