====== Anordnung ohne Anhörung ====== Art. 9 (4) der [[Richtlinie 2004/48/EG]] erlaubt in bestimmten Fällen die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei. **Art. 9 (4) RICHTLINIE 2004/48/EG** Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in geeigneten Fällen ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde. ===== siehe auch ===== Art. 9 RICHTLINIE 2004/48/EG -> [[Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen]] \\ Regelt die einstweiligen Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von Rechtsverletzungen.