====== Amtszeit der Richter ====== **Artikel 4 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Die Richter werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt, die mit dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag beginnt. Wiederernennung ist zulässig. **Artikel 4 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ In Ermangelung einer Bestimmung über den Tag der Arbeitsaufnahme beginnt die Amtszeit mit dem Ausstellungstag der Ernennungsurkunde. ===== siehe auch ===== Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\ EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\