====== Alter Wirkstoff ====== Artikel 3 (1) Buchst. d der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) definiert, was ein alter Wirkstoff ist und ab wann er im Verkehr war. **Artikel 3 (1) Buchst. d BPR** Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „alter Wirkstoff“ einen Stoff, der am 14. Mai 2000 als Wirkstoff eines Biozidprodukts für andere Zwecke als die wissenschaftliche oder die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Verkehr war. ===== siehe auch ===== Artikel 3 BPR -> [[Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.