====== Allgemeine Verpflichtung ====== Artikel 3 der [[Richtlinie 2004/48/EG]] legt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fest. Die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair, gerecht, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Art. 3 (1) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Fairness und Gerechtigkeit der Maßnahmen]] \\ Erfordert, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fair und gerecht sind und keine unnötigen Komplikationen oder Kosten verursachen. Art. 3 (2) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen]] \\ Stellt sicher, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 1 -> [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums#Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen|Allgemeine Bestimmungen]] \\ Legt die grundlegenden Anforderungen an die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fest.