====== Allgemeine Befugnisse des Gerichts ====== **Artikel 56 (1) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Das Gericht kann die in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen anordnen und seine Anordnungen nach Maßgabe der Verfahrensordnung von Bedingungen abhängig machen. **Artikel 56 (2) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Das Gericht trägt den Interessen der Parteien gebührend Rechnung und gewährt den Parteien vor Erlass einer Anordnung rechtliches Gehör, es sei denn, dies ist mit der wirksamen Durchsetzung der Anordnung nicht vereinbar. ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\