====== Änderung der Richtlinie 84/450/EWG ====== ** Artikel 14 der Richtlinie 2005/29/EG** Die Richtlinie 84/450/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Zweck dieser Richtlinie ist der Schutz von Gewerbetreibenden vor irreführender Werbung und deren unlautere Auswirkungen sowie die Festlegung der Bedingungen für zulässige vergleichende Werbung.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: — Die Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. ‚Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt.“ — Folgende Nummer wird angefügt: „4. ‚Urheber eines Kodex‘ jede Rechtspersönlichkeit, einschließlich einzelner Gewerbetreibender oder Gruppen von Gewerbetreibenden, die für die Formulierung und Überarbeitung eines Verhaltenskodex und/oder für die Überwachung der Einhaltung dieses Kodex zuständig ist.“ ===== siehe auch ===== Richtlinie 2005/29/EG -> [[Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken]] \\ Ändert die Bestimmungen der Richtlinie 84/450/EWG im Bereich irreführende und vergleichende Werbung.