====== Abhilfemaßnahmen ====== Artikel 10 der [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums]] regelt die Abhilfemaßnahmen, die bei der Feststellung einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ergriffen werden können. Art. 10 (1) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen]] \\ Ermöglicht Maßnahmen wie den Rückruf und die endgültige Entfernung von rechtsverletzenden Waren aus den Vertriebswegen. Art. 10 (2) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Kosten der Abhilfemaßnahmen]] \\ Regelt die Kostenübernahme für die Durchführung der Abhilfemaßnahmen. Art. 10 (3) Richtlinie 2004/48/EG -> [[Verhältnismäßigkeit und Interessen Dritter]] \\ Berücksichtigt die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und die Interessen Dritter. ===== siehe auch ===== Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 5 -> [[Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums#Abschnitt 5: Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung|Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung]] \\ Regelt die Maßnahmen, die bei der Feststellung einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ergriffen werden können.