====== Abfall als nicht erfasster Stoff ====== Artikel 2 (2) der [[REACH-Verordnung]] stellt klar, dass Abfall nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne der Verordnung gilt. **Artikel 2 (2) REACH-Verordnung** Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG gilt nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung. ===== siehe auch ===== Artikel 2 REACH-Verordnung -> [[Anwendung]] \\ Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.