====== Zwischenrechte aus dem Zeitraum der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ====== **Artikel 122 (5) EPÜ 2000** Wer in einem benannten [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] in gutem Glauben die [[Erfindung]], die Gegenstand einer veröffentlichten [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] oder eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlusts nach Absatz 1 [-> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]]] und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung im [[Europäisches Patentblatt|Europäischen Patentblatt]] in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen. Artikel 122 (1) EPÜ -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Artikel 122 (2) EPÜ -> [[Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Artikel 122 (3) EPÜ -> [[Wirkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Artikel 122 (4) EPÜ -> [[Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Artikel 122 (5) EPÜ -> [[Zwischenrechte aus dem Zeitraum der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Artikel 122 (6) EPÜ -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Vertragsstaaten]] \\ Regel 136 (1) EPÜ -> [[Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regel 136 (2) EPÜ -> [[Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regel 136 (3) EPÜ -> [[Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regel 136 (4) EPÜ -> [[Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Artikel 113-126 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 EPÜ -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\