====== Zweckangaben ====== Zweckangaben sind regelmäßig darauf gerichtet, den Gegenstand der [[Erfindung]] dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale [-> [[Anspruchsmerkmale]]] erfüllen, sondern auch für den angegebenen Zweck verwendbar sein muss. Eine Einschränkung des [[Schutzbereich|Schutzbereichs]] des Patents ist demgegenüber mit einer solchen Zweckangabe regelmäßig nicht verbunden.((EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 31. Januar 2025 – UPC_CFI_340/2023)) Beginnt ein Patentanspruch mit Worten wie "Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens", so ist darunter lediglich eine Vorrichtung zu verstehen, die sich zur Durchführung des Verfahrens eignet. Eine Vorrichtung, die sonst alle in dem Patentanspruch aufgeführten Merkmale besitzt, die aber zu dem angegebenen Zweck ungeeignet ist oder einer Änderung bedarf, damit sie zu diesem Zweck verwendet werden kann, ist normalerweise nicht als ein Gegenstand zu betrachten, der den Gegenstand des Patentanspruchs vorwegnimmt.((Richtlinien für die Prüfung, Teil F, Kapitel IV, 4.13.1)) Ähnliche Erwägungen gelten für Patentansprüche für ein Erzeugnis, das in besonderer Weise verwendet wird. Bezieht sich beispielsweise ein Patentanspruch auf eine "Form für Stahlschmelzen", so gehen damit bestimmte Beschränkungen für die Form einher. Eine Kunststoffschale für Eiswürfel mit viel niedrigerem Schmelzpunkt als Stahl fällt deshalb nicht unter den Patentanspruch. Ähnlich wird ein Patentanspruch auf einen Stoff oder ein Stoffgemisch für einen bestimmten Verwendungszweck dahin gehend ausgelegt, dass damit ein Stoff oder ein Stoffgemisch gemeint ist, das tatsächlich für den angegebenen Zweck geeignet ist; ein bekanntes Erzeugnis, das prima facie dem im Patentanspruch definierten Stoff oder Stoffgemisch entspricht, jedoch dergestalt ist, dass es für die angegebene Verwendung ungeeignet ist, beeinträchtigt nicht die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs. Mangelnde Neuheit liegt dagegen vor, wenn das bekannte Erzeugnis dergestalt ist, dass es sich tatsächlich für die angegebene Verwendung eignet, auch wenn es für diesen Zweck nie zuvor beschrieben worden ist.((Richtlinien für die Prüfung, Teil F, Kapitel IV, 4.13.1)) Ausnahmen von diesem allgemeinen Auslegungsgrundsatz bilden Fälle, in denen sich der Patentanspruch auf einen bekannten Stoff oder ein bekanntes Stoffgemisch bezieht, der bzw. das bei Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung oder bei Diagnostizierverfahren verwendet wird.((Richtlinien für die Prüfung, Teil F, Kapitel IV, 4.13.1)) ===== siehe auch ===== -> [[Anspruchsmerkmale]]