====== Zweck der Zusammenfassung ====== Regel 47 (5) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Zusammenfassung so zu formulieren ist, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt. **Regel 47 (5) EPÜ** Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt. Insbesondere soll sie eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob es notwendig ist, die europäische Patentanmeldung selbst einzusehen. ===== siehe auch ===== Regel 47 EPÜ -> [[Form und Inhalt der Zusammenfassung]] \\ Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.