====== Zuweisung der Prüfer zu Direktionen ====== Regel 11 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die technisch vorgebildeten Prüfer, die in Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen tätig sind, Direktionen zugewiesen werden. **Regel 11 (1) EPÜ** Die technisch vorgebildeten Prüfer, die in [[Recherchenabteilungen|Recherchen]]-, [[Prüfungsabteilung|Prüfungs]]- oder [[Einspruchsabteilungen]] tätig sind, werden Direktionen zugewiesen. Auf diese Direktionen verteilt der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] die Geschäfte in Anwendung der Internationalen Klassifikation. ===== siehe auch ===== Regel 11 EPÜ -> [[Geschäftsverteilung für die erste Instanz]] \\ Legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.