====== Zustellungsarten ====== Regel 125 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Zustellung durch Postdienste, Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung, Übergabe im Europäischen Patentamt oder öffentliche Bekanntmachung bewirkt wird. **Regel 125 (2) EPÜ** Die Zustellung wird bewirkt: a) durch Postdienste nach Regel 126; b) durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung nach Regel 127; c) durch Übergabe im Europäischen Patentamt nach Regel 128 oder d) durch öffentliche Bekanntmachung nach Regel 129. ===== siehe auch ===== Regel 125 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\ Beschreibt die allgemeinen Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt.