====== Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde ====== Regel 125 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht erfolgt. **Regel 125 (3) EPÜ** Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht. ===== siehe auch ===== Regel 125 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\ Beschreibt die allgemeinen Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt.