====== Zustellung durch unmittelbare Übergabe ====== **Regel 128 EPÜ 2000** Die [[Zustellung]] kann in den Dienstgebäuden des [[europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] durch unmittelbare Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, der dabei den Empfang zu bescheinigen hat. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks oder die Bescheinigung des Empfangs verweigert. ===== siehe auch ===== Regel 125-130 -> [[Zustellungen]] \\ Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\