====== Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung ====== Regel 127 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung. Regel 127 (1) EPÜ -> [[Bestimmung der Einrichtungen]] \\ Die Zustellung kann durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung bewirkt werden, die der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt. Regel 127 (2) EPÜ -> [[Fiktiver Zugang]] \\ Bei der Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung gilt das elektronische Dokument als an dem Tag zugestellt, auf den es datiert ist, es sei denn, es ist nicht zugegangen. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IV -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel IV EPÜ: Zustellungen|Zustellungen]] \\ In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt behandelt. Es umfasst die Zustellung durch die Post, durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, durch unmittelbare Übergabe und durch öffentliche Bekanntmachung sowie die Zustellung an Vertreter.