====== Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung ====== **Regel 127 (1) EPÜ AO**((zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/14) )) Die [[Zustellung]] kann durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung bewirkt werden, die der Präsident des Europäischen Patentamts unter Festlegung der Bedingungen für ihre Benutzung bestimmt. **Regel 127 (2) EPÜ AO**((zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/14) )) Bei der Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung gilt das elektronische Dokument mit dem zehnten Tag nach seiner Übermittlung als zugestellt, es sei denn, es ist nicht oder an einem späteren Tag zugegangen; im Zweifel hat das Europäische Patentamt den Zugang des elektronischen Dokuments und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen. ===== siehe auch ===== Regel 125-130 -> [[Zustellungen]] \\ Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung ====== Regel 127 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung. Regel 127 (1) EPÜ -> [[Bestimmung der Einrichtungen]] \\ Die Zustellung kann durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung bewirkt werden, die der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt. Regel 127 (2) EPÜ -> [[Fiktiver Zugang]] \\ Bei der Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung gilt das elektronische Dokument als an dem Tag zugestellt, auf den es datiert ist, es sei denn, es ist nicht zugegangen. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.