====== Zustellung an Vertreter ====== Regel 130 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Zustellung an Vertreter. Regel 130 (1) EPÜ -> [[Zustellung an den Vertreter]] \\ Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet. Regel 130 (2) EPÜ -> [[Zustellung an mehrere Vertreter]] \\ Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen. Regel 130 (3) EPÜ -> [[Zustellung an gemeinsamen Vertreter]] \\ Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter, so genügt die Zustellung an den gemeinsamen Vertreter. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IV -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel IV EPÜ: Zustellungen|Zustellungen]] \\ In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt behandelt. Es umfasst die Zustellung durch die Post, durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, durch unmittelbare Übergabe und durch öffentliche Bekanntmachung sowie die Zustellung an Vertreter.