====== Zustellung an mehrere Vertreter ====== Regel 130 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Zustellung an einen von mehreren bestellten Vertretern genügt. **Regel 130 (2) EPÜ** Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt, so genügt die Zustellung an einen von ihnen. ===== siehe auch ===== Regel 130 EPÜ -> [[Zustellung an Vertreter]] \\ Beschreibt die Zustellung an Vertreter.