====== Zustellung an gemeinsamen Vertreter ====== Regel 130 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Zustellung an den gemeinsamen Vertreter genügt, wenn mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter haben. **Regel 130 (3) EPÜ** Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter, so genügt die Zustellung an den gemeinsamen Vertreter. ===== siehe auch ===== Regel 130 EPÜ -> [[Zustellung an Vertreter]] \\ Beschreibt die Zustellung an Vertreter.