====== Zustellung an den Vertreter ====== Regel 130 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Zustellungen an den Vertreter gerichtet werden, wenn ein Vertreter bestellt worden ist. **Regel 130 (1) EPÜ** Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet. ===== siehe auch ===== Regel 130 EPÜ -> [[Zustellung an Vertreter]] \\ Beschreibt die Zustellung an Vertreter.