====== Zustellung ====== Artikel 119 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen, Bescheiden und Mitteilungen durch das Europäische Patentamt. **Artikel 119 EPÜ** Entscheidungen, Ladungen, Bescheide und Mitteilungen werden vom Europäischen Patentamt von Amts wegen nach Maßgabe der Ausführungsordnung zugestellt. Die Zustellungen können, soweit dies außergewöhnliche Umstände erfordern, durch Vermittlung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten bewirkt werden. ===== siehe auch ===== -> [[EPA-Mailbox]] \\ -> [[Zustellung per E-Mail im Prüfungsverfahren]] \\ EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel 1 EPÜ: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren|Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.