====== Zuständigkeit vor Übermittlung des Recherchenberichts ====== Regel 10 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung, wenn ein Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird. **Regel 10 (3) EPÜ** Wird ein [[Prüfungsantrag]] gestellt, bevor dem Anmelder der [[europäische Recherchenbericht]] übermittelt wurde, so ist die [[Prüfungsabteilung]] vorbehaltlich des Absatzes 4 ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem die Erklärung nach Regel 70 Absatz 2 [-> [[Prüfungsantrag]]] beim [[Europäischen Patentamt]] eingeht. ===== siehe auch ===== Regel 10 EPÜ -> [[Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung]] \\ Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.