====== Zuständigkeit für Entscheidungen ====== Regel 159 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass für Entscheidungen des Europäischen Patentamts nach Artikel 25 Absatz 2 a) PCT die Prüfungsabteilungen zuständig sind. **Regel 159 (2) EPÜ** Für Entscheidungen des Europäischen Patentamts nach Artikel 25 Absatz 2 a) PCT sind die Prüfungsabteilungen zuständig. ===== siehe auch ===== Regel 159 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt – Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]] \\ Beschreibt die Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase, wenn das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird.