====== Zuständigkeit für die Erstattung technischer Gutachten ====== Artikel 25 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass für die Erstattung der Gutachten die Prüfungsabteilungen zuständig sind. **Artikel 25 (2) EPÜ** Für die Erstattung der Gutachten sind die Prüfungsabteilungen zuständig. ===== siehe auch ===== Artikel 25 EPÜ -> [[Technische Gutachten]] \\ Beschreibt die Verpflichtung des Europäischen Patentamts, auf Ersuchen eines nationalen Gerichts ein technisches Gutachten über ein europäisches Patent zu erstatten.