====== Zuständigkeit für das Verfahren ====== Regel 91 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit für das Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren. **Regel 91 EPÜ** Über Anträge auf Beschränkung oder Widerruf des [[europäischen Patents]] nach Artikel 105a [-> [[Antrag auf Beschränkung oder Widerruf]]] entscheidet die Prüfungsabteilung. Artikel 18 Absatz 2 [-> [[Prüfungsabteilungen]]] ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 5, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 5, Kapitel II EPÜ: Beschränkungs- und Widerrufsverfahren|Beschränkungs- und Widerrufsverfahren]] \\ In diesem Kapitel werden die Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf europäischer Patente behandelt. Es umfasst die Zuständigkeit für das Verfahren, die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung über den Antrag sowie die Form der geänderten europäischen Patentschrift.